Richtlinie zur Vergabe von deutschen Internet-Domains

Stand: 15.05.1997

Vergabebestimmungen

Alle hier beantragten Domains sind direkte Subdomains der deutschen Top Level Domain ".de" (ISO 2-Zeichen-Code für die Bundesrepublik). Sie werden zentral vom DE-NIC für alle deutschen Antragssteller vergeben, um die Eindeutigkeit im weltweiten Namensraum zu gewährleisten. Der Antragsteller erwirbt durch die Registrierung der Domain kein Eigentum an dieser; sie wird ihm lediglich zur Nutzung überlassen.

Eine Bearbeitung kann nur bei Vollständigkeit der notwendigen Angaben erfolgen. Weitere Bitten, Ergänzungen oder Hinweise können an jeder Stelle des Antrages durch eine oder mehrere Zeile(n) jeweils eingeleitet mit remarks: angebracht werden.

Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, dass die Daten in den Datenbanken des DE-NIC und den kooperierenden Institutionen des Internets (z.B. RIPE NCC oder InterNIC) in elektronischer oder schriftlicher Form veröffentlicht werden.

Antragsteller und Inhaber von Domains können nur natürliche und juristische Personen sein, die ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13, 17 ZPO) in Deutschland haben.

Der Antragsteller ist verpflichtet, die als Domain zu registrierende Zeichenfolge auf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter, z.B. mit Namens-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten, sowie mit den allgemeinen Gesetzen zu prüfen. Mit der Antragstellung versichert der Antragsteller, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist und dass sich bei dieser Prüfung keine Anhaltspunkte für die Verletzung von Rechten Dritter oder sonstiger Rechtsvorschriften ergeben haben. Das DE-NIC übernimmt insoweit keine Verpflichtungen.

Jede Haftung durch das DE-NIC, gleich aus welchem Rechtsgrund, die auf leichter Fahrlässigkeit beruht, ist ausgeschlossen. Im übrigen beschränkt sich die Haftung auf denjenigen Schaden, den das DE-NIC als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen.

Wird das DE-NIC in Bezug auf die Domain oder ihre Nutzung von Dritten in Anspruch genommen, insbesondere wegen der tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Namens-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten oder wegen einer - aus welchem Grund auch immer - tatsächlich oder angebliche unzulässigen Verwendung der Domain durch ihren Nutzer, so hat der Inhaber das DENIC von sämtlichen Kosten und sonstigen nachteiligen Folgen dieser Inanspruchnahme freizuhalten. Der Inhaber erklärt sich mit sämtlichen Massnahmen einverstanden, die das DENIC zu treffen hat, um vollziehbaren Anordnungen oder vollstreckbaren Entscheidungen nachzukommen, und hält das DE-NIC auch insoweit von sämtlichen Kosten und nachteiligen Folgen frei.

Domains können nur mit Zustimmung des DE-NIC auf einen neuen Inhaber übertragen werden. Das DE-NIC kann die Zustimmung verweigern, wenn eine Registrierung zugunsten des neuen Inhabers abgelehnt werden könnte oder dies aus einem anderen wichtigen Grund gerechtfertigt ist. Der bisherige und der zukünftige Inhaber der Domain haften gesamtschuldnerisch für alle zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Verpflichtungen des Inhabers.

Eine Domainüberlassung kann fristlos gekündigt werden, wenn der Inhaber die Vergaberichtlinie oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung gröblich verletzt hat oder die Domain nach rechtskräftiger Feststellung eines Gerichts Rechte Dritter verletzt oder unter Verstoss gegen gesetzlichen Vorschriften genutzt worden und dieser Verstoss erheblich ist.

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20.08.2000