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Richtlinie zur Vergabe von deutschen Internet-Domains
Stand: 15.05.1997
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Vergabebestimmungen
Alle hier beantragten Domains sind direkte Subdomains der deutschen Top Level Domain
".de" (ISO 2-Zeichen-Code für die Bundesrepublik). Sie werden zentral vom
DE-NIC für alle deutschen Antragssteller vergeben, um die Eindeutigkeit im
weltweiten Namensraum zu gewährleisten. Der Antragsteller erwirbt durch die
Registrierung der Domain kein Eigentum an dieser; sie wird ihm lediglich zur Nutzung
überlassen.
Eine Bearbeitung kann nur bei Vollständigkeit der notwendigen Angaben erfolgen.
Weitere Bitten, Ergänzungen oder Hinweise können an jeder Stelle des Antrages
durch eine oder mehrere Zeile(n) jeweils eingeleitet mit remarks: angebracht werden.
Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, dass die Daten in den
Datenbanken des DE-NIC und den kooperierenden Institutionen des Internets (z.B. RIPE
NCC oder InterNIC) in elektronischer oder schriftlicher Form veröffentlicht werden.
Antragsteller und Inhaber von Domains können nur natürliche und juristische
Personen sein, die ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13, 17 ZPO) in Deutschland haben.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die als Domain zu registrierende Zeichenfolge auf
ihre Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter, z.B. mit Namens-, Marken-, Urheber- oder
sonstigen Schutzrechten, sowie mit den allgemeinen Gesetzen zu prüfen. Mit der
Antragstellung versichert der Antragsteller, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen
ist und dass sich bei dieser Prüfung keine Anhaltspunkte für die Verletzung
von Rechten Dritter oder sonstiger Rechtsvorschriften ergeben haben. Das DE-NIC
übernimmt insoweit keine Verpflichtungen.
Jede Haftung durch das DE-NIC, gleich aus welchem Rechtsgrund, die auf leichter
Fahrlässigkeit beruht, ist ausgeschlossen. Im übrigen beschränkt sich
die Haftung auf denjenigen Schaden, den das DE-NIC als mögliche Folge der
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen.
Wird das DE-NIC in Bezug auf die Domain oder ihre Nutzung von Dritten in Anspruch
genommen, insbesondere wegen der tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von
Namens-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten oder wegen einer - aus welchem
Grund auch immer - tatsächlich oder angebliche unzulässigen Verwendung der
Domain durch ihren Nutzer, so hat der Inhaber das DENIC von sämtlichen Kosten und
sonstigen nachteiligen Folgen dieser Inanspruchnahme freizuhalten. Der Inhaber
erklärt sich mit sämtlichen Massnahmen einverstanden, die das DENIC zu
treffen hat, um vollziehbaren Anordnungen oder vollstreckbaren Entscheidungen
nachzukommen, und hält das DE-NIC auch insoweit von sämtlichen Kosten und
nachteiligen Folgen frei.
Domains können nur mit Zustimmung des DE-NIC auf einen neuen Inhaber
übertragen werden. Das DE-NIC kann die Zustimmung verweigern, wenn eine
Registrierung zugunsten des neuen Inhabers abgelehnt werden könnte oder dies aus
einem anderen wichtigen Grund gerechtfertigt ist. Der bisherige und der zukünftige
Inhaber der Domain haften gesamtschuldnerisch für alle zum Zeitpunkt der
Übertragung bestehenden Verpflichtungen des Inhabers.
Eine Domainüberlassung kann fristlos gekündigt werden, wenn der Inhaber die
Vergaberichtlinie oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung gröblich verletzt
hat oder die Domain nach rechtskräftiger Feststellung eines Gerichts Rechte Dritter
verletzt oder unter Verstoss gegen gesetzlichen Vorschriften genutzt worden und dieser
Verstoss erheblich ist.
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